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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Franz Iten AG

Geltung, Einbezug und Vertragsabschluss

1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferungen, Werkleistungen und sonstigen Leistungen der Franz Iten AG gegenüber Unternehmen und öffentlich-rechtlichen Organisationen.

2. Die AGB werden dem Kunden mit der Offerte und erneut mit der Auftragsbestätigung übermittelt und sind zusätzlich auf der Internetseite der Franz Iten AG abrufbar. Mit der Bestellung oder der vorbehaltlosen Annahme der Auftragsbestätigung anerkennt der Kunde ihre Geltung.

3. Entgegenstehende oder ergänzende Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn die Franz Iten AG diese ausdrücklich schriftlich anerkannt hat. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der Franz Iten AG zustande. Schriftlich bestätigte Absprachen aus der Machbarkeitsklärung und Angebotsphase bleiben Vertragsbestandteil, soweit sie in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich geändert oder aufgehoben werden. Zeichnungen und Spezifikationen bestimmen die technische Ausführung, ändern jedoch ohne ausdrückliche Vereinbarung keine kaufmännischen oder rechtlichen Bestimmungen dieser AGB.

4. Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Sistierungen oder Stornierungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Franz Iten AG. Bereits erbrachte Leistungen, beschafftes Material, Fremdkosten, Rüstaufwand und daraus entstehende Terminfolgen werden dem Kunden belastet.

Angebote, technische Unterlagen und Kundenvorgaben

5. Angebote sind während der darin genannten Frist verbindlich; fehlt eine Frist, beträgt die Bindungsdauer 30 Tage. Technische Angaben, Machbarkeitsaussagen, Muster und Berechnungen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich zugesichert wurden.

6. Der Kunde ist für Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Zeichnungen, Spezifikationen, Werkstoffangaben, Toleranzen, Verwendungszwecke und behördlichen Anforderungen verantwortlich. Die Franz Iten AG prüft Kundenvorgaben im Rahmen der vereinbarten Auftragsprüfung und schuldet ohne besondere Vereinbarung keine Konstruktions-, Eignungs- oder Sicherheitsprüfung des Endprodukts.

7. Zeichnungen, Modelle, Programme, Berechnungen, Fertigungsverfahren, Angebote und sonstige Unterlagen der Franz Iten AG bleiben deren geistiges Eigentum und dürfen ohne schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt, Dritten zugänglich gemacht noch ausserhalb des Auftrags verwendet werden.

8. Der Kunde gewährleistet, dass seine Vorgaben und die vertragsgemässe Verwendung keine Rechte Dritter verletzen, und hält die Franz Iten AG von Ansprüchen frei, soweit diese auf Kundenvorgaben beruhen.

Lieferumfang, Toleranzen, Prüfungen und Mengen

9. Lieferumfang und Ausführung richten sich nach der Auftragsbestätigung und den darin bezeichneten Unterlagen. Ausdrücklich in Offerte oder Auftragsbestätigung festgehaltene Abweichungen und Toleranzen gehen allgemeinen Zeichnungsangaben, Normverweisen und Allgemeintoleranzen vor.

10. Individuell tolerierte, als Prüfmerkmal gekennzeichnete oder für Funktion, Montage und Weiterbearbeitung ausdrücklich bezeichnete Masse sind verbindlich. Für nicht individuell tolerierte Masse gelten die in der Auftragsbestätigung genannten, andernfalls die von der Franz Iten AG freigegebenen Allgemeintoleranzen. Nicht einzeln tolerierte und funktionsunkritische Referenz-, Hilfs-, theoretische oder Abwicklungsmassangaben sind nur bei schriftlicher Vereinbarung selbständige Abnahmekriterien.

11. Bei wiederkehrenden Teilen mit unverändertem Zeichnungsstand kann eine über längere Zeit vorbehaltlos angenommene Serienausführung als ergänzende Auslegungshilfe dienen. Neue oder verschärfte Prüf- und Auslegungskriterien gelten erst nach schriftlicher Vereinbarung für künftige Lieferungen und können Preis- und Terminfolgen haben.

12. Technisch notwendige Änderungen bleiben vorbehalten, sofern Funktion, Qualität und vereinbarte Verwendbarkeit nicht beeinträchtigt werden.

13. Bei kundenspezifischer Fertigung sind technisch bedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis 10 % zulässig, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Abgerechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.

14. Spezifikationen, Preise und Bedingungen beziehen sich auf die vereinbarte Gesamtmenge und grundsätzlich auf eine zusammenhängende Lieferung. Verlangt der Kunde nachträglich Teillieferungen, können die dadurch entstehenden Mehrkosten, Rüstaufwände, Verpackungs- und Transportkosten zusätzlich verrechnet werden.

15. Erstteilprüfberichte, Messprotokolle, Material- oder Prüfzeugnisse und besondere Dokumentationen werden nur geschuldet, wenn sie in Offerte oder Auftragsbestätigung ausdrücklich aufgeführt sind. Die betriebliche Prüfung kann anhand der freigegebenen Zeichnung, definierter Prüfmerkmale und interner Prüfnachweise erfolgen.

Rahmenaufträge, Abrufe und Annahmeverzug

16. Rahmenaufträge sind innerhalb der vereinbarten Laufzeit vollständig abzurufen. Fehlt eine Laufzeit, gilt eine Abruffrist von zwölf Monaten ab Auftragsbestätigung. Nicht abgerufene Restmengen können danach produziert, geliefert und in Rechnung gestellt werden.

17. Wird die Lieferung, Abnahme oder der Abruf auf Wunsch des Kunden oder aus seinem Verantwortungsbereich verschoben, gilt eine kostenfreie Karenzfrist von einem Monat. Danach erhöht sich der vereinbarte Stückpreis für jeden weiteren angefangenen Monat um 1,5 % zur Abgeltung zusätzlicher Lager-, Finanzierungs- und Administrationskosten.

18. Die Franz Iten AG kann die Ware zusätzlich auf Kosten und Risiko des Kunden einlagern und angemessene Handlingkosten verrechnen. Nach erfolgloser schriftlicher Nachfrist kann sie die Restmenge liefern und fakturieren oder vom noch nicht erfüllten Vertragsteil zurücktreten. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

Preise und Zahlungsbedingungen

19. Preise verstehen sich netto in der in der Offerte beziehungsweise Auftragsbestätigung ausgewiesenen Währung, exklusive Mehrwertsteuer, Verpackung, Transport, Versicherung, Zölle, Abgaben sowie besondere Prüf- und Dokumentationskosten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Fehlt eine Währungsangabe, gelten die Preise in Schweizer Franken (CHF).

20. Ändern sich nach Vertragsabschluss Material-, Energie-, Personal-, Transport- oder Fremdleistungskosten wesentlich oder verzögert sich die Leistung aus dem Verantwortungsbereich des Kunden, kann die Franz Iten AG die Preise angemessen anpassen, soweit sich diese Veränderungen nachweislich auf die Kosten des betreffenden Auftrags auswirken.

21. Für Neukunden gilt Vorkasse. Auftrag und vereinbarte Lieferfrist beginnen erst mit vollständigem Zahlungseingang, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

22. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Zahlungen dürfen wegen Beanstandungen oder anderer Ansprüche nicht zurückbehalten werden. Eine Verrechnung ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder von der Franz Iten AG schriftlich anerkannten Gegenforderungen zulässig.

23. Bei Zahlungsverzug kann die Franz Iten AG offene und künftige Lieferungen einstellen, weitere Aufträge auf Vorkasse umstellen und 5 % Verzugszins pro Jahr sowie Inkasso- und weitere Verzugskosten verlangen. Die Mahngebühren betragen: 1. Mahnung CHF 40.–, 2. Mahnung CHF 40.–, 3. Mahnung CHF 60.–. Weitergehender Schaden bleibt vorbehalten.

Beigestelltes Material

24. Beigestelltes Material wird unter der Voraussetzung übernommen, dass es für den vereinbarten Bearbeitungsprozess, insbesondere das Rohr- und Profilbiegen, geeignet und in biegbarer Qualität sowie geeignetem Lieferzustand bereitgestellt wird. Der Kunde trägt die Verantwortung für Werkstoffwahl, Wärmebehandlungszustand, Härte, Gleichmässigkeit, Herkunft und Rückverfolgbarkeit.

25. Ohne besondere Vereinbarung führt die Franz Iten AG lediglich eine Identitäts-, Mengen- und Sichtprüfung durch. Eine Prüfung metallurgischer Eigenschaften, Härte, Wärmebehandlung, innerer Fehler oder der tatsächlichen Biegeeignung ist nicht geschuldet. Die Annahme oder Bearbeitung des beigestellten Materials stellt keine Bestätigung seiner Eignung für den vereinbarten Bearbeitungsprozess dar.

26. Der Kunde stellt ausreichende Mehrmengen für Einrichten, Bemustern, Prüfen, Ausschuss und prozessbedingte Verluste bereit. Reicht die beigestellte Menge wegen eines üblichen Einricht- oder Ausschussteils nicht für die volle Bestellmenge, gilt der Auftrag mit der herstellbaren Menge als vollständig ausgeführt und abgeschlossen. Eine spätere Nachfertigung nach weiterer Materialbeistellung ist ein separater Folgeauftrag und wird zu den dann geltenden Preisen einschliesslich Rüst- und Einrichtaufwand in Rechnung gestellt.

27. Erweist sich beigestelltes Material als ungeeignet, nicht biegbar, fehlerhaft, ungleichmässig oder unzureichend dokumentiert, trägt der Kunde die daraus entstehenden Mehrkosten, insbesondere für Abklärungen, Zusatzprüfungen, Stillstand, Einrichten, Ausschuss, Nacharbeit, Terminverschiebungen und Fremdleistungen. Die Bearbeitung von Ersatzmaterial gilt als separater Folgeauftrag und wird zu den dann geltenden Preisen verrechnet.

28. Werden Werkzeuge, Vorrichtungen, Maschinen oder Maschinenteile nachweislich durch ungeeignetes oder fehlerhaftes beigestelltes Material beschädigt, trägt der Kunde die daraus entstehenden Diagnose-, Reparatur-, Ersatz- oder Wiederbeschaffungskosten sowie angemessenen Stillstands-, Rüst- und Wiederanlaufaufwand. Dies gilt, soweit die schadensverursachenden Materialeigenschaften bei der vereinbarten oder üblichen Eingangsprüfung nicht erkennbar waren und der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Franz Iten AG verursacht wurde.

29. Restmaterial, Verschnitt, Späne, Einrichtstücke und Ausschuss aus beigestelltem Material dürfen nach Auftragsabschluss verschrottet werden, sofern der Kunde deren Rückgabe nicht spätestens bei Auftragserteilung schriftlich verlangt. Rückgabe, Sortierung, Kennzeichnung, Verpackung und Transport werden separat verrechnet.

Werkzeuge und Vorrichtungen

30. Für den Kunden hergestellte oder angepasste Werkzeuge und Vorrichtungen verbleiben im Besitz der Franz Iten AG, unabhängig davon, ob Kostenanteile verrechnet wurden oder sie intern beziehungsweise extern gefertigt wurden. Ein Eigentumsübergang bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

31. Der Kunde erhält ein auf den vereinbarten Auftragszweck beschränktes Nutzungsrecht. Das geistige Eigentum an Werkzeugen, Vorrichtungen, Konstruktionen, Zeichnungen, Modellen, Programmen und Fertigungsverfahren der Franz Iten AG bleibt bei ihr.

32. Der Werkzeugunterhalt wird bis zur vereinbarten Lebensdauer oder Stückzahl von der Franz Iten AG getragen. Fehlt eine Vereinbarung, gilt ein Zeitraum von vier Jahren ab erster Inbetriebnahme; danach trägt der Kunde Unterhalts-, Reparatur- und Ersatzkosten.

33. Werkzeuge werden fünf Jahre nach dem letzten Gebrauch aufbewahrt. Nach schriftlicher Benachrichtigung kann die Franz Iten AG sie nach Ablauf eines Monats vernichten, wenn der Kunde keine andere Weisung erteilt und offene Kosten beglichen sind.

Unterlieferanten und Fremdbearbeitung

34. Die Franz Iten AG ist berechtigt, einzelne Bearbeitungs- und Spezialprozesse durch ausgewählte Unterlieferanten ausführen zu lassen und bleibt gegenüber dem Kunden Vertragspartner. Bei Beanstandungen koordiniert die Franz Iten AG die Abklärung mit dem Unterlieferanten und macht berechtigte Ansprüche geltend.

35. Schreibt der Kunde einen bestimmten Unterlieferanten, Hersteller, Prozess, Werkstoff oder Lieferweg vor oder verlangt ausdrücklich den Einsatz eines von ihm empfohlenen Unterlieferanten, trägt der Kunde das daraus entstehende Eignungs-, Qualitäts-, Termin- und Ausfallrisiko. Die Franz Iten AG haftet nur für Umstände in ihrem eigenen Einfluss- und Verantwortungsbereich. Offensichtlich erkennbare erhebliche Bedenken gegen die Kundenvorgabe werden dem Kunden mitgeteilt.

36. Gerügte Ware oder Fremdleistungen dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Franz Iten AG nicht durch Dritte nachgearbeitet oder belastet werden. Nicht freigegebene Fremd-, Sortier-, Nacharbeits-, Stillstands- oder Folgekosten werden nicht anerkannt.

Lieferfristen und höhere Gewalt

37. Lieferfristen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung und beginnen erst, wenn alle kaufmännischen und technischen Voraussetzungen erfüllt, freigegebene Unterlagen und beigestelltes Material vollständig vorhanden sowie vereinbarte Vorauszahlungen eingegangen sind.

38. Lieferfristen verlängern sich angemessen bei Änderungen, verspäteter Mitwirkung des Kunden, Material- oder Lieferverzug ausserhalb des Einflussbereichs der Franz Iten AG, Betriebs- oder Maschinenstörungen, Energie- oder Rohstoffmangel, Cybervorfällen, Transportausfällen, Arbeitskonflikten, Epidemien, Naturereignissen, behördlichen Massnahmen, Krieg oder anderen Ereignissen ausserhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs.

39. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware bis Fristablauf gemäss der vereinbarten Lieferkondition bereitgestellt beziehungsweise geliefert ist. Bei EXW ist die Lieferfrist eingehalten, sobald die Ware am vereinbarten Ort zur Abholung bereitsteht.

40. Aus Lieferverzögerungen entstehen keine Ansprüche auf Vertragsstrafe, Rücktritt oder Schadenersatz, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde oder zwingendes Recht entgegensteht.

Lieferung ab Werk, Versand und Verpackung

41. Sofern in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung EXW Franz Iten AG, Weissenbrunnenstrasse 43, 8903 Birmensdorf, Schweiz, Incoterms® 2020. Die Lieferpflicht ist erfüllt, sobald die Ware am vereinbarten Ort zur Abholung bereitsteht; ab diesem Zeitpunkt trägt der Kunde das Risiko von Verlust oder Beschädigung. Organisiert die Franz Iten AG auf Kundenwunsch den Versand per Post, Kurier oder Spedition, erfolgt dies als zusätzliche Dienstleistung auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Organisation oder Beauftragung des Transports durch die Franz Iten AG ändert den vereinbarten Gefahrübergang gemäss EXW nicht, sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine andere Incoterms®-Klausel vereinbart wird.

42. Verpackungs-, Versand-, Versicherungs-, Zoll- und sonstige Nebenkosten trägt der Kunde, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Besondere Verpackungs-, Kennzeichnungs-, Konservierungs- oder Versandvorgaben sind bei der Bestellung schriftlich mitzuteilen. Fehlen solche Vorgaben, wählt die Franz Iten AG eine handelsübliche und für den vorgesehenen Transportweg geeignete Verpackung sowie eine wirtschaftliche Versandart. Eine bestimmte Verpackungs- oder Versandart und eine Transportversicherung werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung beziehungsweise auf Wunsch und Kosten des Kunden vorgesehen.

43. Transportschäden sind bei Erhalt unverzüglich gegenüber dem Frachtführer zu protokollieren und der Franz Iten AG mitzuteilen. Für Schäden, die nach dem vereinbarten Gefahrübergang während des Transports entstehen, haftet die Franz Iten AG nicht. Vorbehalten bleiben Schäden, die nachweislich auf eine von der Franz Iten AG schuldhaft ungeeignete Verpackung oder eine andere von ihr zu vertretende Pflichtverletzung zurückzuführen sind.

Wareneingangskontrolle und Beanstandungen

44. Der Kunde führt unmittelbar nach Erhalt eine angemessene Wareneingangskontrolle durch. Dabei sind insbesondere Identität, Menge, Zeichnungsstand, sichtbare Beschädigungen, Kratzer, Dellen, Oberflächenfehler sowie alle für die vorgesehene Verwendung relevanten Masse und Merkmale an einer angemessenen Anzahl von Teilen zu prüfen. Erkennbare Abweichungen sind innerhalb von acht Kalendertagen nach Erhalt schriftlich und nachvollziehbar zu beanstanden. Erfolgt keine rechtzeitige Beanstandung, gilt die Lieferung hinsichtlich der bei ordnungsgemässer Wareneingangskontrolle erkennbaren Abweichungen als genehmigt.

45. Abweichungen, die trotz ordnungsgemässer Wareneingangskontrolle objektiv nicht erkennbar waren, sind unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Kalendertagen nach ihrer Feststellung, schriftlich zu melden. Der Kunde hat nachvollziehbar darzulegen, weshalb die Abweichung nicht erkennbar war, wann sie festgestellt wurde und dass sie bereits bei Bereitstellung der Ware zur Abholung bestand. Auf Verlangen der Franz Iten AG sind vorhandene Prüfunterlagen oder andere geeignete Nachweise zur Wareneingangskontrolle und späteren Feststellung vorzulegen.

46. Veränderungen oder Schäden, die erst nach Bereitstellung der Ware durch Weiterbearbeitung, Weiterverwendung, Transport, ungeeignete Lagerung, Materialspannungen oder Einwirkungen Dritter entstehen, sind keine Abweichungen der von der Franz Iten AG erbrachten Leistung.

47. Sobald der Kunde eine mögliche Abweichung erkennt, hat er die weitere Bearbeitung oder Verwendung der betroffenen Teile zu unterbrechen, vorhandene Teile zu sperren und die Franz Iten AG unverzüglich zu informieren. Bearbeitet oder verwendet der Kunde trotz erkannter Abweichung ohne vorgängige schriftliche Abstimmung weiter, trägt er den dadurch entstehenden Mehraufwand und das Risiko für diese Teile. Bewusst verschwiegene Abweichungen und zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.

48. Die Beanstandung muss mindestens Auftrag und Position, betroffene Stückzahl, konkrete Abweichung, Messmethode, geeignete Nachweise wie Fotos oder Prüfberichte sowie den aktuellen Bearbeitungszustand enthalten. Noch unveränderte Teile sind vom Kunden bis zur Prüfung beziehungsweise weiteren Weisung der Franz Iten AG aufzubewahren und dürfen ohne schriftliche Zustimmung der Franz Iten AG nicht nachgearbeitet, weiterverarbeitet, montiert, zerlegt, verschrottet oder einem Dritten übergeben werden.

49. Bei berechtigter Beanstandung erhält die Franz Iten AG Gelegenheit zur Prüfung und grundsätzlich zur Nachbesserung. Vor einer Ersatzlieferung oder anderen weitergehenden Massnahme ist zu prüfen, ob die vertragsgemässe Verwendung durch eine technisch einwandfreie und wirtschaftlich vertretbare Nacharbeit, Sortierung, Anpassung eines Gegenstücks oder andere geeignete Massnahme erreicht werden kann. Vorgesehene Massnahmen und erwartete Kosten sind der Franz Iten AG vor Ausführung mitzuteilen; eine Kostenübernahme bedarf ihrer vorgängigen schriftlichen Freigabe. Ohne Freigabe veranlasste Nacharbeiten, Sortierungen, Ersatzbeschaffungen, Entsorgungen, Produktionsunterbrüche oder sonstige Kosten werden nicht übernommen. Zurückgenommene oder ersetzte Teile gehen in das Eigentum der Franz Iten AG über.

 

Biegetechnische Besonderheiten und Folgeprozesse

50. Beim Rohr- und Profilbiegen können Materialverhalten, Federung, Ovalität, Faltenbildung, Rissbildung, Linienbildung und Oberflächenveränderungen innerhalb zulässiger Werkstoff- und Chargentoleranzen schwanken. Besondere Anforderungen an diese Merkmale sind vor Auftragserteilung schriftlich zu vereinbaren.

51. Gebogene und umgeformte Teile können prozessbedingte Eigenspannungen enthalten. Veränderungen von Form oder Mass infolge späterer Weiterbearbeitung oder Weiterverwendung stellen keine Abweichung der Biegeleistung dar, wenn das Teil bei Bereitstellung zur Abholung die vereinbarten Anforderungen erfüllte.

52. Für daraus entstehende Schäden haftet die Franz Iten AG nicht, sofern die Veränderung nicht auf eine vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Vertragsabweichung der Franz Iten AG zurückzuführen ist. Besondere Anforderungen an Spannungsarmut, Wärmebehandlung, Zwischenprüfung oder Prozessfolge müssen vor Auftragserteilung schriftlich vereinbart werden.

Gewährleistung und Haftung

53. Die Franz Iten AG haftet für die fachgerechte Ausführung der ausdrücklich vereinbarten Leistungen. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt die Gewährleistung grundsätzlich durch Nachbesserung gemäss Punkt 49. Weitergehende Lösungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.

54. Keine Gewährleistung besteht für Mängel oder Schäden infolge natürlicher Abnutzung, ungeeigneter Konstruktion oder Kundenvorgabe, fehlerhaften beigestellten Materials, unsachgemässer Lagerung, Handhabung, Wartung oder Verwendung, fehlender oder falscher Instruktionen, nicht freigegebener Weiterbearbeitung oder Eingriffen Dritter.

55. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung der Franz Iten AG auf den Nettoauftragswert des unmittelbar betroffenen Lieferteils beziehungsweise Werkstücktyps begrenzt. Ausgeschlossen sind insbesondere Produktions- und Nutzungsausfall, Stillstandskosten, Vertragsstrafen Dritter, Rückruf-, Ausbau-, Einbau-, Reise-, Sortier- und Prüfkosten, entgangener Gewinn sowie sonstige indirekte Schäden und Folgeschäden. Ausgenommen sind Kosten, welche die Franz Iten AG vor ihrer Entstehung ausdrücklich schriftlich freigegeben hat.

56. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder soweit zwingendes Recht entgegensteht. Der Kunde hat geeignete Massnahmen zur Schadensminderung zu treffen.

Eigentumsvorbehalt, Vertraulichkeit und Compliance

57. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Franz Iten AG. Der Kunde ermächtigt die Franz Iten AG, einen Eigentumsvorbehalt im zuständigen Register eintragen zu lassen, und wirkt an den erforderlichen Handlungen mit.

58. Bis zur vollständigen Bezahlung darf der Kunde die Ware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Zugriffe Dritter sind der Franz Iten AG unverzüglich mitzuteilen; Dritte sind auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Ist ein Eigentumsvorbehalt im Land des Kunden nicht möglich, kann die Franz Iten AG andere dort zulässige Sicherungsrechte an ihren Lieferungen geltend machen.

59. Beide Parteien behandeln nicht allgemein bekannte technische, kaufmännische und personenbezogene Informationen vertraulich. Eine Verwendung als Referenz oder zu Werbezwecken bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung.

60. Der Kunde hält die anwendbaren Exportkontroll-, Sanktions-, Arbeitsschutz-, Umwelt- und Antikorruptionsvorschriften ein und stellt der Franz Iten AG die für Ausfuhr, Ursprung und Zoll erforderlichen Angaben rechtzeitig zur Verfügung.

Anwendbares Recht und Schlussbestimmungen

61. Es gilt ausschliesslich materielles Schweizer Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

62. Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Dietikon, Schweiz. Die Franz Iten AG ist berechtigt, den Kunden auch an dessen Sitz zu verklagen.

63. Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine zulässige Regelung zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.

64. Änderungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Elektronische Erklärungen und E-Mails genügen, sofern Inhalt und Absender zuverlässig erkennbar sind; rechtsverbindliche Verträge und Vereinbarungen unterliegen zusätzlich der Zeichnungs- und Unterschriftenregelung der Franz Iten AG.

 



Allgemeine Geschäftsbedingungen V. 4.0

 

Birmensdorf ZH, 04.08.2026